Art. 1 § 4 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark)

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1985

Pflichten des Bundes

§ 4.

Der Bund verpflichtet sich,

  1. 1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 3 zu erfassen, den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren hat;
  2. 2. einen Rettungshubschrauber im Raume Graz und einen Rettungshubschrauber im Raume Aigen/Ennstal bereitzustellen, diese zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
  3. 3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
  4. 4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;
  5. 5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß § 2 Z 3, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000794

Dokumentnummer

NOR12011039

alte Dokumentnummer

N1198511476P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)