§ 4.
Das Vereinsgesetz 1951 findet auf Organisationen für die Dauer ihrer Rechtsstellung als Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Das Vereinsgesetz 1951 findet auf Organisationen für die Dauer ihrer Rechtsstellung als Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
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