Art. 1 § 4 EFG 1969

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1970

§ 4.

(1) Für die Kalenderjahre 1970 bis einschließlich 1979 ermäßigt sich die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(2) Für die Kalenderjahre 1970 bis 1979 sind bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages die Hinzurechnungen gemäß § 7 Z 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, in der geltenden Fassung (Dauerschuldzinsen) nur mit ihrem halben Wert anzusetzen.

(3) Die Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 gelten nur für die im § 1 Abs. 1 genannten Unternehmungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006284

Dokumentnummer

NOR12069447

alte Dokumentnummer

N5197025410L

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