Eigenmittel
§ 4
(1) Ein E-Geld-Institut muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 BWG in Höhe von mindestens 2 vH des höheren der beiden folgenden Werte verfügen: aktueller Betrag oder Durchschnitt der für die vorhergehenden sechs Monate ermittelten Summe seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes.
(2) Hat ein E-Geld-Institut seine Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme noch nicht sechs Monate lang ausgeübt, so muss es über Eigenmittel in Höhe von mindestens 2 vH des höheren der beiden folgenden Werte verfügen: aktueller Betrag oder Sechsmonatsziel der Summe seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes. Das Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten des E-Geld-Instituts auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes muss aus dem Geschäftsplan des E-Geld-Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu ändern ist.
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