Art. 1 § 4 AbgEO-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

§ 4

Gegenstände, die bei der Versteigerung nicht verkauft werden konnten, werden dem Verkauf aus freier Hand zugeführt. Sie bleiben zu diesem Zweck längstens durch drei Wochen im Versteigerungsamt ausgestellt. Den Verkauf besorgt das Versteigerungsamt.

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