Art. 1 § 48b FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr

§ 48b

(1) § 48b.Der Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

(2) Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 10.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt.

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