Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr
§ 48b.
(1) Der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
(2) Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 100 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40143684
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