Art. 1 § 48 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 48. Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

(1) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkte der Erklärung die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Kreiswahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde vertreten kann.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007148

alte Dokumentnummer

N11970132570

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