1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
§ 46a.
(1) Hinterbliebenen und blinden Hinterbliebenen ist auf Antrag zur Hinterbliebenenrente nach Maßgabe des § 46a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Hilflosenzulage zu gewähren.
(2) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094987
alte Dokumentnummer
N6196410188X
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