Art. 1 § 46 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 46. Inhalt der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. 1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
  2. 2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;
  3. 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 52 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Hauptwahlbehörde ungesäumt zu berichten.

(4) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels in der Höhe von 6000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009327

alte Dokumentnummer

N11979132550

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