Art. 1 § 46 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

Vollziehung

§ 46.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar

  1. 1. hinsichtlich der §§ 7, 8, 9 Abs. 8, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, 20 Abs. 1, 31 Abs. 3, und soweit es sich um gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt hinsichtlich des § 29 Abs. 18, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  2. 2. hinsichtlich der §§ 9 Abs. 8, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt, 14 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 1 sowie des § 29 Abs. 18, soweit es sich um Deponien handelt (§ 29 Abs. 1 Z 4 und 6), im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
  3. 3. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
  4. 4. hinsichtlich des § 7 Abs. 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 1 bis 17 ist, soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 5 und 37 Abs. 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 40 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 3 letzter Satz, des V. Abschnittes, des § 29 Abs. 1 bis 17, soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt, des § 38a Abs. 4 sowie der §§ 44 Abs. 2, 4 und 6 und 45 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar

  1. 1. hinsichtlich § 22 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie
  2. 2. hinsichtlich des § 25 und des § 38a Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(6) Mit der Vollziehung des § 42 Abs. 2 sind die für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften zuständigen Bundesminister betraut.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12137012

alte Dokumentnummer

N8199433522J

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