Art. 1 § 45c AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 45c.

(1) Am 31. Oktober 1999 nach diesem Bundesgesetz anhängige Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I, die bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen werden, sind nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Eine bestehende Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat den Anforderungen des § 29b Abs. 6 und 7 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I, wenn

  1. 1. die Abfallbehandlungsanlage vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder
  2. 2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und das Verfahren bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen wird.

(3) Die vor dem 1. September 2000 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für eine in Betrieb befindliche Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(4) Ist für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3

  1. 1. am 31. Oktober 1999 ein Bewilligungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Z 7 gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig und wird das Verfahren nicht bis 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen, oder
  2. 2. am 1. September 2000 ein Bewilligungsverfahren gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig, so ist dieses Verfahren nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Bei Reststoff- oder Massenabfalldeponien der Anlage 1 Teil I Z 7 sind die §§ 29b und 29c anzuwenden. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(5) Mit 1. September 2000 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 lautet § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und lit. b wie folgt:

  1. a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3; ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht - wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss;
  2. b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011308

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