Art. 1 § 45b AWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2002

Übergangsbestimmungen betreffend Deponien

§ 45b.

(1) Auf am 1. Juli 1997 anhängige Genehmigungsverfahren sind die gemäß § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Genehmigungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996 eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, erstattet wurde; in bereits früher anhängig gemachten Verfahren sind die in § 45a Abs. 1 genannten Anforderungen der Genehmigung zugrunde zu legen; diesbezügliche Projektergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(2) Die

1. vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 oder 2. gemäß § 31d Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 übergeleitete

Bewilligung einer Deponie

gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(3) Die am 1. Jänner 2001 nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängigen Verfahren betreffend Deponien sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen wasserrechtlichen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(4) Die vor dem 1. Jänner 2001 gemäß den geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung oder Genehmigung für eine Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4. Die am 1. Jänner 2001 anhängigen Verfahren betreffend Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuschließen; anhängige wasserrechtliche Verfahren sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen sind nach den jeweiligen Vorschriften (wasserrechtliche Verfahren nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften) zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4.

(5) Die Bestellung eines Organs der Bauaufsicht oder der Deponieaufsicht gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz.

Die Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 114/2002 wurde

berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011307

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