§ 43. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes) zu vermerken.
(2) Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte an einen Wahlberechtigten, der außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis bettlägerig ist, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Bettlägerige sich aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 42 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltage, der Hauptwahlbehörde mitzuteilen.
(4) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 59, 74 und 74a angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 62a, 70, 72 und 82 die näheren Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12013131
alte Dokumentnummer
N1199010823H
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