ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 43.
(1) Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Wahleltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Annahme an Kindesstatt, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefelternverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.
(2) Die Elternrente gebührt nur, wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Pflegeeltern
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094982
alte Dokumentnummer
N6196410183X
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