Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. Art. X Z 30, BGBl. Nr. 681/1994).
Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols oder des Salzmonopols.
§ 43
(1) § 43.Der fahrlässigen Verkürzung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die im § 42 bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (§ 42 Abs. 2) geahndet.
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