§ 42. Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten, bei Wahlkarten gemäß § 41 Abs. 2 aber spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Falle des § 41 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 74a Abs. 1 und die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers und dergleichen, wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch erfolgen soll, sowie eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit sowie der medizinischen Unbedenklichkeit zu enthalten.
(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu tragen.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Dieser ist in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen und dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und am Wahltag ungeöffnet dem Wahlleiter zu überreichen.
(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12010801
alte Dokumentnummer
N11984132510
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