Art. 1 § 42 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 42.

(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, gebührt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe.

(2) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (§ 41 Abs. 1); sie ist um jenen Betrag zu erhöhen, welcher der Waise im Falle eines Anspruches auf Waisenrente (§ 41 Abs. 1) als Zusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 gebühren würde.

(3) Die Bestimmungen des § 40 und des § 41 Abs. 3 gelten sinngemäß auch für Waisenbeihilfen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1971)

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094981

alte Dokumentnummer

N6196410182X

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