Art. 1 § 42 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Übergangsverfügungen der Behörde.

§ 42.

(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130079

alte Dokumentnummer

N8195114160H

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