zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Widerruf von Parteierklärungen.
§ 40.
(1) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Behörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
(3) (Gegenstandslos, B-VG. in der Fassung von 1929, Art. 12 Abs. 2 und Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, § 7.)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 903/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR12130077
alte Dokumentnummer
N8195114158H
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