§ 3f.
Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
1. Statt § 4 Sprengstoffgesetz siehe nunmehr Brandstiftung (§§ 126, 173, 176 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Statt §§ 85, 87 oder 89 StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, siehe nunmehr §§ 125, 126, 169 ff StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR12013800
alte Dokumentnummer
N1199220089J
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