Art. 1 § 3d FOnV 2006

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Außerkraftsetzen der Zugangsdaten

§ 3d.

(1) Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.

(2) Das Finanzamt Österreich hat Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO erfolgt.

(3) Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des § 3a Abs. 3 vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40266550

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)