Art. 1 § 3 Zolltarifgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zollgesetz 1955 wiederlautbart: Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988

§ 3.

(1) Auf Antrag stellt der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid fest,

  1. 1. unter welche Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifs eine Ware fällt;
  2. 2. in welche sonstige, von einer völkerrechtlichen Vereinbarung, einem Bundesgesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung geschaffene Unterteilung, die auf dem Zolltarif aufgebaut ist, eine Ware fällt;
  3. 3. welches Gewicht nach den Bestimmungen des Taragesetzes als Bemessungsgrundlage für den Zoll oder eine andere auf dem Zolltarif aufbauende bundesrechtlich geregelte Abgabe heranzuziehen ist.

(2) Der Antrag auf Erlassung eines Tarifbescheides (Abs. 1 Z 1 und 2) oder eines Tarabescheides (Abs. 1 Z 3) ist beim Bundesministerium für Finanzen für jede Ware gesondert auf amtlich aufgelegtem Vordruck in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er hat alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände (insbesondere die handelsübliche Benennung, die Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Zweckbestimmung, Erzeugungsmethode und Funktionsbeschreibung sowie den Ursprung und die Herkunft der Ware) zu enthalten.

(3) Dem Antrag sind vier gleiche, vom Antragsteller gekennzeichnete Warenmuster anzuschließen. Sind zur Durchführung des Verfahrens weitere Muster erforderlich, so sind diese dem Bundesministerium für Finanzen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4) Wenn die Beibringung von Mustern wegen der Beschaffenheit der Ware untunlich ist, so sind statt dessen Abbildungen und genügend genaue Beschreibungen der Ware dem Antrag anzuschließen.

(5) Entspricht ein Antrag nicht den Vorschriften der Abs. 2 bis 4, so ist dem Antragsteller die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich im Zuge der Sachverhaltsermittlung Ergänzungen der für die Entscheidung erforderlichen Angaben als notwendig erweisen.

(6) Im Tarif- oder Tarabescheid ist auch über die Kosten nach § 184 Abs. 3 und § 191 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung zu entscheiden. Die Einhebung der Kosten obliegt dem Zollamt Wien. Vor der Erlassung des Tarif- oder Tarabescheides kann für entstandene oder zu erwartende Kosten für Beweise durch chemische oder technische Untersuchungen oder durch Sachverständige ein angemessener Kostenerlag verlangt werden.

(7) Dem Tarif- oder Tarabescheid ist ein amtlich gekennzeichnetes Muster (Abbildung, Beschreibung) anzuschließen.

(8) Die Feststellungen eines Tarif- oder Tarabescheides sind einem Verfahren, in dem die rechtliche Beurteilung gemäß Abs. 1 maßgebend ist, zugrunde zu legen, wenn der Empfänger des Bescheides diesen und das im Abs. 7 angeführte Muster (Abbildung, Beschreibung) vorlegt.

(9) Die Verpflichtung der Behörde gemäß Abs. 8 besteht nur bis zu einer allfälligen Änderung der dem Tarif- oder Tarabescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften, längstens jedoch bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres, das auf das Jahr der Erlassung des Bescheides folgt.

Zollgesetz 1955 wiederlautbart: Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004508

Dokumentnummer

NOR12049254

alte Dokumentnummer

N3198714849T

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