Art. 1 § 3 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

Abtrennung und Wiedervereinigung.

§ 3.

Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen vom berechtigten Gute abgetrennte, für dessen Bewirtschaftung unentbehrliche, für das Gut, dem sie zugewachsen sind, jedoch entbehrliche Rechte auf Verlangen gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dem berechtigten Gute zu vereinigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130114

alte Dokumentnummer

N8195149220J

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