Abtrennung und Wiedervereinigung.
§ 3.
Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen vom berechtigten Gute abgetrennte, für dessen Bewirtschaftung unentbehrliche, für das Gut, dem sie zugewachsen sind, jedoch entbehrliche Rechte auf Verlangen gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dem berechtigten Gute zu vereinigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130114
alte Dokumentnummer
N8195149220J
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