Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 3.
(1) Bauwerber, die für ihr Bauvorhaben einen Bundeszuschuß anstreben, haben das Gesuch bei der durch Verordnung zu bildenden Stelle (Geschäftsstelle) einzureichen. Dem Gesuche sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Behelfe anzuschließen, insbesondere der Nachweis, daß das Bauvorhaben von der zuständigen Baubehörde bereits genehmigt ist, sowie die in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Nachweisungen, ferner der Grundbuchauszug hinsichtlich des Baugrundes, der Bauplan, die Baubeschreibung und eine zergliederte, nach den durch Verordnung festzusetzenden Richtlinien aufgestellte Darstellung (Kostenvoranschlag) des zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamterfordernisses. Als Gesamterfordernis haben bei Anwendung dieses Gesetzes die Baukosten zuzüglich des reinen Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) zu gelten; hiebei ist als reiner Wert der Wert des Baugrundes (Baurechtes) nach Abzug der etwa darauf haftenden Lasten zu verstehen.
(2) Der Bauwerber hat gleichzeitig mit der Einbringung des Gesuches nachzuweisen,
- a) daß er entweder Eigentümer des für den Bau erforderlichen Baugrundes ist oder daß ihm ein Baurecht (§ 1 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86) am Baugrunde zusteht;
- b) daß er eigene Mittel in der Höhe von mindestens 10 vom Hundert des Gesamterfordernisses (Absatz 1) verfügbar hat; die verfügbaren Eigenmittel müssen, falls das Bauvorhaben ein Einfamilienhaus betrifft, mindestens 20 vom Hundert des Gesamterfordernisses ausmachen; bei Ermittlung der Höhe der verfügbaren Eigenmittel des Bauwerbers ist auch der reine Wert des Baugrundes (des Baurechtes) in Anschlag zu bringen;
- c) daß ihm unter angemessenen Bedingungen ein nach Fertigstellung des Baues zu gewährendes, auf der Liegenschaft (dem Baurechte) als erste Hypothek - wenn der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet ist, im bücherlichen Range nach diesen Hypotheken - grundbücherlich sicherzustellendes Hypothekardarlehen mit einem Betrage zugesichert ist, durch den, zusammen mit den verfügbaren eigenen Mitteln des Bauwerbers, mindestens 40 vom Hundert - bei Einfamilienhäusern mindestens 50 vom Hundert - des Gesamterfordernisses (Absatz 1) gedeckt sind; der Nachweis der Zusicherung eines solchen Hypothekardarlehens entfällt, wenn die verfügbaren eigenen Mittel des Bauwerbers mindestens 40 vom Hundert - bei Einfamilienhäusern mindestens 50 vom Hundert - des Gesamterfordernisses betragen;
- d) daß ihm seitens einer Hypothekenanstalt unter der Voraussetzung der Zusage der Bundeszuschüsse (§ 4) ein in Schuldverschreibungen (§ 6) der betreffenden Hypothekenanstalt zu gewährendes, auf dieselbe Dauer wie die Schuldverschreibungen lautendes und in Annuitäten tilgbares Darlehen mit einem Betrage zugesichert ist, durch den bis zu 60 vom Hundert - bei Einfamilienhäusern bis zu 50 vom Hundert - des Gesamterfordernisses (Absatz 1) gedeckt sind; unter Hypothekenanstalt sind bei Anwendung dieses Gesetzes die in Österreich bestehenden Landeshypothekenanstalten und sonstige durch Verordnung zu bezeichnende, zur Gewährung von Darlehen in Schuldverschreibungen befugte inländische Kreditinstitute zu verstehen.
(3) Ist der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet und ist dem Bauwerber von demjenigen, der ihm das im Absatze 2, lit. c, angeführte Hypothekardarlehen zugesichert hat, ein weiteres Hypothekardarlehen (Zusatzhypothek) in der Höhe der Vorlast unter der Bedingung zugesichert, daß der Betrag dieser Zusatzhypothek zur Ablösung der Vorlasten verwendet werden muß, so ist auch die Zusicherung einer derartigen Zusatzhypothek nachzuweisen.
(4) Ist dem Bauwerber ein Hypothekardarlehen der im Absatze 2, lit. c, bezeichneten Art zugesichert und ist ihm für die Zeit bis zur grundbücherlichen Einverleibung dieses Hypothekardarlehens von derjenigen Hypothekenanstalt, die ihm ein Darlehen in Schuldverschreibungen (Absatz 2, lit. d) zugesagt hat, ein weiteres Darlehen der gleichen Art (Baukredit) bis zur Höhe des erstgenannten Hypothekardarlehens zugesichert, so ist auch die Zusicherung dieses Baukredites nachzuweisen.
(5) Die Geschäftsstelle (Absatz 1) hat das Ansuchen um Zusage der Bundeszuschüsse zu überprüfen und zu begutachten. Vor Abgabe des Gutachtens kann die Geschäftsstelle, wenn sie es für notwendig erachtet, vom Bauwerber die Ergänzung der vorgelegten Behelfe sowie die Richtigstellung des Kostenvoranschlages verlangen; sie kann auch die Vornahme einer Schätzung des Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) auf Kosten des Bauwerbers veranlassen. Die Gemeinden haben bei der Tätigkeit der Geschäftsstelle ohne Anspruch auf Entschädigung mitzuwirken; es ist ihnen von der Geschäftsstelle Gelegenheit zu geben, sich über ein Bauvorhaben in ihrem Gebiete und über den Bedarf an Wohnungen zu äußern. Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Geschäftsstelle und die Mitwirkung der Gemeinden werden durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung geregelt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
RGBl. Nr. 86/1912
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144342
alte Dokumentnummer
N9192941227L
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