Bedarf
§ 3.
(1) Die Bauvereinigung muß einem Bedarf entsprechen.
(2) Ein Bedarf ist als gegeben anzunehmen, wenn in dem örtlichen Geschäftsbereich der Bauvereinigung eine Nachfrage nach Wohnungen besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende gemeinnützige Bauvereinigungen befriedigt werden kann. Ein bestehendes Wohnungsunternehmen muß nach seinem Aufbau und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung dieser Nachfrage zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12148569
alte Dokumentnummer
N9197911875Y
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