Art. 1 § 3 Umweltkontrolle

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 3.

Das Umweltbundesamt hat im Rahmen der dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zugewiesenen Aufgaben durch fachwissenschaftliche Arbeiten, Vermittlung der Arbeitsergebnisse, Erstellung von Gutachten und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Anregungen und Beschwerden Umwelt- und Strahlenschutzinteressen zu wahren.

Schlagworte

Umweltschutzinteresse

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134021

alte Dokumentnummer

N8198522779J

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