Art. 1 § 3 UeberweisungsG

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.1999

Überweisungsauftragsvertrag

§ 3

(1) Unbeschadet seiner zivilrechtlichen Verbindlichkeit hat der Inhalt eines Überweisungsauftragsvertrages auf Verlangen des die Überweisungsdienstleistung Nachfragenden hinsichtlich Ausführungsfrist, verrechnete Entgelte und Kosten - ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit einem allfälligen Währungstausch

- bestimmt zu sein.

(2) Wurde entgegen Abs. 1 eine Vereinbarung getroffen, entfällt der Anspruch des Auftragnehmers auf Entgelt.

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