Art. 1 § 3 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2023

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3.

(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ….............. 66,50 €

30 vH mit …..............133,00 €

40 vH mit …..............199,50 €

50 vH mit …..............266,00 €

60 vH mit …............. 332,60 €

70 vH mit …............. 399,10 €

80 vH mit …............. 532,10 €

 

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

  1. bei einer Summe von mindestens

130 mit ….............. 199,50 €

160 mit ….............. 266,00 €

190 mit ….............. 332,60 €

220 mit ….............. 399,10 €

250 mit ….............. 465,60 €

280 mit …...............532,10 €

 

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 266,00 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20012067

Dokumentnummer

NOR40248530

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