Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3.
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit ….............. 66,50 € |
30 vH mit …..............133,00 € |
40 vH mit …..............199,50 € |
50 vH mit …..............266,00 € |
60 vH mit …............. 332,60 € |
70 vH mit …............. 399,10 € |
80 vH mit …............. 532,10 € |
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
- bei einer Summe von mindestens
130 mit ….............. 199,50 € |
160 mit ….............. 266,00 € |
190 mit ….............. 332,60 € |
220 mit ….............. 399,10 € |
250 mit ….............. 465,60 € |
280 mit …...............532,10 € |
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 266,00 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20012067
Dokumentnummer
NOR40248530
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