Art. 1 § 3 REACH-DG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Strafbestimmungen

§ 3

(1) Wer

  1. 1. einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-Verordnung herstellt oder in Verkehr bringt,
  2. 2. Informationen, die er nach der REACH-Verordnung vorlegen muss, nicht an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,
  3. 3. den Bestimmungen des Titels IV der REACH-Verordnung („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,
  4. 4. der Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen gemäß der REACH-Verordnung in einer schwerwiegenden Art und Weise zuwiderhandelt,
  5. 5. einen Stoff, der gemäß der REACH-Verordnung zulassungspflichtig ist, ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
  6. 6. einen Stoff, ein Gemisch (eine Zubereitung) oder ein Erzeugnis (eine Fertigware) entgegen einer Beschränkung gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer der REACH-Verordnung oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 72 bis 75 des Chemikaliengesetzes 1996, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.

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