Art. 1 § 3 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 3.

Das Pauschale für die Hausbeschauorgane beträgt 8 S für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 450 S im Kalendermonat.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008671

Dokumentnummer

NOR12103929

alte Dokumentnummer

N6198910071H

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