§ 3.
Das Pauschale für die Hausbeschauorgane beträgt 0,58 € für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 32,8 € im Kalendermonat.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008671
Dokumentnummer
NOR40025534
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