Art. 1 § 3 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 3. Zahl der Mandate in den Wahlkreisen. Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung

(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung (Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950) im Gebiete der Republik ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz haben, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 183 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 183 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

Schlagworte

Bürgerzahl, Hare’sches Quotientensystem

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007119

alte Dokumentnummer

N11970132120

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