Art. 1 § 3 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1975

Pflichtgegenstände

§ 3

§ 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde und Leibesübungen sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtgsgegenstände vorzusehen.

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