Art. 1 § 3 Kriegsopferversorgung - Rentenanpassung für 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2008).

§ 3.

(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ................. 45,60 €

30 vH mit ................. 91,10 €

40 vH mit ................. 136,70 €

50 vH mit ................. 182,30 €

60 vH mit ................. 227,90 €

70 vH mit ................. 273,40 €

80 vH mit ................. 364,60 €

Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten

Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens

130 mit ................. 136,70 €

160 mit ................. 182,30 €

190 mit ................. 227,90 €

220 mit ................. 273,40 €

250 mit ................. 319,00 €

280 mit ................. 364,60 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 182,30 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

20005645

Dokumentnummer

NOR40095220

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