Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2008).
§ 3.
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit ................. 45,60 €
30 vH mit ................. 91,10 €
40 vH mit ................. 136,70 €
50 vH mit ................. 182,30 €
60 vH mit ................. 227,90 €
70 vH mit ................. 273,40 €
80 vH mit ................. 364,60 €
Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für
erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten
Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ................. 136,70 €
160 mit ................. 182,30 €
190 mit ................. 227,90 €
220 mit ................. 273,40 €
250 mit ................. 319,00 €
280 mit ................. 364,60 €
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 182,30 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
20005645
Dokumentnummer
NOR40095220
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