Art. 1 § 3 Kriegsopferversorgung - Rentenanpassung für 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

§ 3.

(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit ................. 1 127 S

40 vH mit ................. 1 691 S

50 vH mit ................. 2 255 S

60 vH mit ................. 2 819 S

70 vH mit ................. 3 382 S

80 vH mit ................. 4 510 S

Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten

Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe

von mindestens

130 mit ................. 1 691 S

160 mit ................. 2 255 S

190 mit ................. 2 819 S

220 mit ................. 3 382 S

250 mit ................. 3 946 S

280 mit ................. 4 510 S

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 2 255 S festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20000283

Dokumentnummer

NOR40002493

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