Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).
§ 3.
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von
30 vH mit ................. 1 127 S
40 vH mit ................. 1 691 S
50 vH mit ................. 2 255 S
60 vH mit ................. 2 819 S
70 vH mit ................. 3 382 S
80 vH mit ................. 4 510 S
Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für
erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten
Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe
von mindestens
130 mit ................. 1 691 S
160 mit ................. 2 255 S
190 mit ................. 2 819 S
220 mit ................. 3 382 S
250 mit ................. 3 946 S
280 mit ................. 4 510 S
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 2 255 S festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20000283
Dokumentnummer
NOR40002493
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