Organisation
§ 3.
Die Vertragsparteien werden den Hubschrauberdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:
- 1. Der Hubschrauberdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst ergänzen.
- 2. Als Besatzung und Begleitpersonal des Rettungshubschraubers, deren Zusammensetzung sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen zu richten hat, werden nur entsprechend berechtigte Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete Personen eingesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10001047
Dokumentnummer
NOR12013070
alte Dokumentnummer
N1199010543H
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