Art. 1 § 3 Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg)

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1986

Organisation

§ 3.

Die Vertragsparteien werden den Hubschrauberdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:

  1. 1. Einsätze gemäß § 2 Z 4 sind möglichst so zu organisieren, daß die Durchführung unerläßlich notwendiger Flüge gemäß § 2 Z 1 bis 3 gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht ungebührlich geschmälert wird.
  2. 2. Der Hubschrauberdienst wird bei Besorgung von Aufgaben gemäß § 2 Z 1 bis 3 den bodengebundenen Rettungsdienst vor allem zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete ergänzen.
  3. 3. Als Besatzung und Begleitpersonal des Hubschraubers, deren Zusammensetzung sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen zu richten hat, werden nur entsprechend berechtigte Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete Personen eingesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000871

Dokumentnummer

NOR12011574

alte Dokumentnummer

N1198613565R

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