Organisation
§ 3.
Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-Rettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:
- 1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete, ergänzen.
- 2. Als Besatzung und Begleitpersonal des Rettungshubschraubers, deren Zusammensetzung sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen zu richten hat, werden nur entsprechend berechtigte Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete Personen eingesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000910
Dokumentnummer
NOR12011962
alte Dokumentnummer
N11987190840
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