Art. 1 § 3 Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1984

§ 3.

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Abgrenzung der „sonstigen Förderungsgebiete“ (§ 2 Abs. 3) überprüft und einvernehmlich neu festgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000775

Dokumentnummer

NOR12010808

alte Dokumentnummer

N1198413536R

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