§ 3.
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Abgrenzung der „sonstigen Förderungsgebiete“ (§ 2 Abs. 3) überprüft und einvernehmlich neu festgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000775
Dokumentnummer
NOR12010808
alte Dokumentnummer
N1198413536R
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