zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 3.
Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2
ETG
- a) unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
- b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind,
- wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den im Anhang 1 angeführten jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
Schlagworte
Gefährdungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10007089
Dokumentnummer
NOR12077162
alte Dokumentnummer
N5199013137J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)