Art. 1 § 3 ETV 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12

§ 3.

Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2

ETG

  1. a) unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
  2. b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind,

Schlagworte

Gefährdungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10007089

Dokumentnummer

NOR12077162

alte Dokumentnummer

N5199013137J

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