§ 3
§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2
ETG
- a) unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
- b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind,
wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den im Anhang 1 angeführten jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
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