Art. 1 § 3 ETV 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

§ 3

§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2

ETG

  1. a) unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
  2. b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind,

    wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den im Anhang 1 angeführten jeweils für sie in Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.

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