§ 3.
Wird über das Vermögen einer der vorgenannten Gesellschaften das Konkursverfahren eröffnet oder wird eine derselben in Liquidation versetzt, so vermindert sich die diesbezügliche Zahlungsverpflichtung des Bundes auf jene Beträge, welche bei fortbestehender Haftung der Gesellschaft aus der Konkursmasse oder aus dem Liquidationserlös auf die aushaftende Verbindlichkeit gegenüber dem ERP-Fonds zu bezahlen wären.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
10004159
Dokumentnummer
NOR12045759
alte Dokumentnummer
N3197318286S
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