§ 3.
(1) Die gemäß § 1 gebildeten Rücklagen sind spätestens im dritten, auf das Jahr ihrer Bildung folgenden, Wirtschaftsjahr zu verwenden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind im dritten Jahr nach ihrer Bildung aufzulösen und nachzuversteuern. Werden in diesem Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d begeben, dann verlängert sich die dreijährige Frist für die Auflösung und Nachversteuerung der gebildeten Rücklagen (Rücklagenteile) bis zur Begebung von derartigen Teilschuldverschreibungen, längstens jedoch um weitere zwei Jahre. Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Rücklage liegt auch insoweit vor, als die gemäß § 2 Abs. 1 lit. d erworbenen Teilschuldverschreibungen vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Erwerbung veräußert werden. Die Nachversteuerung hat in diesem Fall im Jahr der Veräußerung der Teilschuldverschreibungen zu erfolgen.
(2) Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.
(3) Die Begünstigungen dieses Bundesgesetzes kommen nur solchen Rücklagen zu, die in der Bilanz gesondert ausgewiesen und als EFG.-Rücklagen bezeichnet sind. Werden Rücklagen mehrere Jahre hindurch gebildet, ist jede einzelne Rücklage in der Bilanz gesondert auszuweisen.
(4) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, so ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf des Verwendungszeitraumes (Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen(Körperschaft)steuerbescheides nachgeholt werden.
Schlagworte
Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006284
Dokumentnummer
NOR12069446
alte Dokumentnummer
N5197025409L
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