§ 3.
Unter Altpensionisten werden verstanden:
- 1. die Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die am 1. September 1933 im Genusse einer Pension stehen oder bis 1. Oktober 1934 in den Genuß einer Pension treten;
- 2. jene Hinterbliebenen von Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die am 1. September 1933 im Genuß einer Pension stehen oder später infolge Ablebens einer der in Zahl 1 bezeichneten Personen in den Genuß einer Pension treten, auch wenn der Anfall des Anspruches erst nach dem 1. Oktober 1934 eintritt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068034
alte Dokumentnummer
N5193332791L
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