Art. 1 § 3 Akkreditierung des Technischen Überwachungs-Vereines Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1995

§ 3.

(1) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

(2) Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt nicht die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen) für Produkte, die ausschließlich einer landesrechtlichen Regelung unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

10007674

Dokumentnummer

NOR12085500

alte Dokumentnummer

N5199545263J

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