§ 3.
(1) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
(2) Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt nicht die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen) für Produkte, die ausschließlich einer landesrechtlichen Regelung unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
10007674
Dokumentnummer
NOR12085500
alte Dokumentnummer
N5199545263J
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