Art. 1 § 3 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 3

(1) Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist und Gegenseitigkeit besteht.

(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten.

(3) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Abs. 1 und 2) ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.

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