Verjährung
§ 39a.
(1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt beim Zuwiderhandeln von Verpflichtungen, deren Einhaltung durch Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten gemäß § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a, § 7 Abs. 12, § 7c Abs. 2, § 13 Abs. 3 oder § 29 Abs. 18 oder 19 zu dokumentieren sind, ein Jahr. Sofern Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.
(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG 1991 oder § 51 Abs. 7 VStG 1991 nicht einzurechnen.
(3) Im übrigen bleibt § 31 VStG 1991 unberührt.“
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12142497
alte Dokumentnummer
N8199853576L
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