Art. 1 § 39a AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Verjährung

§ 39a.

(1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt beim Zuwiderhandeln von Verpflichtungen, deren Einhaltung durch Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten gemäß § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a, § 7 Abs. 12, § 7c Abs. 2, § 13 Abs. 3 oder § 29 Abs. 18 oder 19 zu dokumentieren sind, ein Jahr. Sofern Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG 1991 oder § 51 Abs. 7 VStG 1991 nicht einzurechnen.

(3) Im übrigen bleibt § 31 VStG 1991 unberührt.“

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142497

alte Dokumentnummer

N8199853576L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)