Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme
§ 39
(1) § 39.Wenn die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben wird, ohne daß auf Einziehung erkannt wird, hat der Bund dem Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu ersetzen.
(2) Ist eine Veröffentlichung nach § 37 erfolgt und das darin erwähnte Verfahren, ohne daß auf Einziehung erkannt worden ist, beendet worden, so ist der Medieninhaber (Verleger) zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat in einer dem § 13 entsprechenden Form zu geschehen. Die Kosten der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung nach § 37 zu entrichten.
(3) Wurde auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung nach § 37 auf Grund des Antrages eines Privatanklägers erkannt und handelte dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen oder unterließ er die Weiterverfolgung seines Strafanspruches oder die Stellung eines Antrages auf Einziehung, so hat der Bund gegen den Privatankläger Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach dem Abs. 1 oder 2 Ersatz geleistet hat.
(4) Im übrigen sind die §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 und 3 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
- 1. der Medieninhaber (Verleger) seine Aufforderung bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder selbständigen Verfahrens an die Finanzprokuratur zu richten hat und
- 2. der Entschädigungsanspruch drei Monate nach Ablauf des Tages verjährt, an dem dem Medieninhaber (Verleger) die Ablehnungserklärung der Finanzprokuratur zu eigenen Handen zugestellt worden oder die dreimonatige Erklärungsfrist abgelaufen ist.
(5) Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
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