Art. 1 § 39 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Wertzeichenvergehen.

§ 39

(1) § 39.Des Wertzeichenvergehens macht sich schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen vorsätzlich wiederverwendet oder mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt.

(2) Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen.

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